Der Bundesgerichthof hat eine neue Rechtsprechung erhoben nach dem Urteil vom 11. März 2010; Az.: I ZR 123/08 geht dieser davon aus, dass Preise in einem Onlineshop identisch sein müssen mit den Preisdarstellungen des Produktes in den Preissuchmaschinen. Sollte ein Shop Betreiber seine Preise senken/erhöhen so muss er diese auch in den Suchmaschinen aktualisieren. Unterscheiden sich die Preise, so handelt nach Ansicht des Gerichts der Onlineshopbetreiber irreführend und ist damit wettbewerbswidrig.

In dem durch das Gericht zu entscheidenden Fall war der Preis einer Kaffeemaschine im Onlineshop erhöht worden und diese auch dem Preissuchmaschinenbetreiber mitgeteilt worden. Jedoch erfolgte dort die Änderung des Preises nicht sofort nach Mitteilung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt.

Die unterschiedlichen Preise nahm ein Mitbewerber des anbietenden Onlineshopbetreibers zum Anlass, dies als irreführende Werbung abzumahnen. Zu Recht, wie nunmehr der Bundesgerichtshof entschieden hat.
Das Gericht führt dazu aus (nachfolgend ein Zitat aus der Pressemitteilung des BGH vom 12.März 2010):

„…..Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind….“

Das Vorliegen eines sog. Bagatellverstoßes wurde ebenfalls verneint (nachfolgend ein Zitat aus der Pressemitteilung des BGH vom 12.März 2010):

„…Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird…“

Da die vollständige Begründung des Urteils noch nicht vorliegt, stellt sich die Frage, wie Onlineshopbetreiber reagieren können, um einen Abmahnung zu vermeiden.
Es kann sich anbieten, der Preissuchmaschine geplante Preiserhöhungen mitzuteilen und erst nach deren Aktualisierung die Preise im Onlineshop selbst anzupassen. Dazu wäre aber eine Mitteilung des Preissuchmaschinenbetreibers erforderlich, der die Umsetzung der Preisänderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt ankündigt, so dass sekundengenau die Preisanpassung erfolgen kann.

(Quelle: ecommerce-lounge.de)

1 Antwort : “Händler haften für falsche Preise in Preissuchmaschinen”

  1. Das ist echt enorm, wo mal viele Suchmaschinenbetreiber ja auf Änderungen nicht gleich reagieren !
    Es gibt immer noch Suchmaschinen wo man manuell Preise per E-Mail einreichen muss, und wenn die mal untergeht was ist dann?

    Oder andere Suchmaschinen welche die Preise erst nach 2 Wochen o.Ä. neu ermitteln?
    Also generell ist es schon gut das die Händler da besser aufpassen sollen aber auch der Kunde kann ja wohl mal gucken welches Preis auf der Webseite steht, der ist logischerweise bindend.

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